Alternative
»Ambulant vor stationär.«
Ausserklinische Intensivpflege
Auch hier gilt der Grundsatz “ambulant vor stationär”
Hierzu entschied das Bundessozialgericht:
“Eine Beatmung, selbst eine invasive Dauerbeatmung, bedingt nicht
zwingend die Vorraussetzung eines stationären Krankenhausaufenthaltes,
wenn eine ausreichende ambulante und häusliche Krankenpflege vorgenommen
werden kann.”
Bundessozialgericht am 28.01.1999, B 3 KR