Alternative

»Ambulant vor stationär.«

Ausserklinische Intensivpflege
Auch hier gilt der Grundsatz “ambulant vor stationär”

Hierzu entschied das Bundessozialgericht:
“Eine Beatmung, selbst eine invasive Dauerbeatmung, bedingt nicht zwingend die Vorraussetzung eines stationären Krankenhausaufenthaltes, wenn eine ausreichende ambulante und häusliche Krankenpflege vorgenommen werden kann.”

Bundessozialgericht am 28.01.1999, B 3 KR